38 Die Vorinstanz führte einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung an (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060): In BGE 6B_829/2010 hat das Bundesgericht erwogen, es könne auch auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, wenn ein einziger Stich gegen den Oberkörper des Opfers ausgeführt werde. In diesem Fall betrug die Klingenlänge aber 11 cm, also bedeutend mehr, als im vorliegenden Fall in dubio angenommen werden darf.