259 ff.) verwiesen werden. Der Privatkläger überlebte den Vorfall glücklicherweise. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt. Es ist daher als Nächstes zu prüfen, ob ein Versuch zur vorsätzlichen Tötung vorliegt. Gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens fügte der Beschuldigte dem Privatkläger unter Einsatz eines Taschenmessers eine ca 2.4 cm lange und ca. 0.7 cm breite bis in die Brusthöhle reichende Stichverletzung in die obere rechte Brustgegend zu.