Ziel und damit der einzige Tatentschluss des Beschuldigten war, die Hanfpflanze zu behändigen und den Privatkläger zu bestrafen. Die Verletzungen – eine Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite, mehrere rötliche Hauteinblutungen an der rechten Schläfe sowie direkt oberhalb der rechten äusseren Augenbrauenhälfte, eine leichte Schwellung und Verfärbung der linken Ohrmuschel – sowie deren tatsächliche (nicht lebensgefährliche) und potentielle (lebensgefährliche) Folgen sind aufgrund der vorliegenden Gutachten genügend dokumentiert. Insbesondere kann auf das Gutachten des IRM vom 10. November 2016 (pag. 259 ff.) verwiesen werden.