Derartige Geschehnisse sind nicht auseinander zu differenzieren. Das von der Vorinstanz Ausgeführte betreffend verschiedene Rechtsgüter vermag nicht zu überzeugen (vgl. S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1059). Ziel und damit der einzige Tatentschluss des Beschuldigten war, die Hanfpflanze zu behändigen und den Privatkläger zu bestrafen.