Wie im Beweisergebnis festgehalten, führte der Beschuldigte das Messer mit der rechten Hand und versetzte dem Privatkläger in nichtsenkrechtem Winkel und unter Einsatz von erheblicher Kraft einen Messerstich in die obere rechte Brustgegend. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen war, versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite. Der Beschuldigte unternahm demnach zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Anläufe. Zwischenzeitlich hätte ein neuer Tatentschluss innert einem Bruchteil von Sekunden gefasst werden müssen.