Entgegen der Vorinstanz sind die zwei Handlungsakte (Messerstich in die obere rechte Brustgegend und Fusstritt an die rechte Schläfenseite, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen ist) nicht isoliert zu würdigen, sondern bilden ein einziges dynamisches Geschehen, währendem der Beschuldigte mehrfach bzw. unter Einsatz von zwei Mitteln – Messer und Fuss – gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte. Wie im Beweisergebnis festgehalten, führte der Beschuldigte das Messer mit der rechten Hand und versetzte dem Privatkläger in nichtsenkrechtem Winkel und unter Einsatz von erheblicher Kraft einen Messerstich in die obere rechte Brustgegend.