19.3.4 Subsumtion Entgegen der Vorinstanz sind die zwei Handlungsakte (Messerstich in die obere rechte Brustgegend und Fusstritt an die rechte Schläfenseite, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen ist) nicht isoliert zu würdigen, sondern bilden ein einziges dynamisches Geschehen, währendem der Beschuldigte mehrfach bzw. unter Einsatz von zwei Mitteln – Messer und Fuss – gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte.