111 N 4 f.). 19.3.2 Subjektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente.