19.3 Würdigung der Kammer 19.3.1 Objektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung Gemäss Art. 111 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. E. IV.21 unten), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft. Art. 111 aStGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art.