1809 f.), der Beschuldigte habe klar davon ausgehen müssen, dass ein Messereinsatz gegen den Oberkörper tödliche Verletzungen nach sich ziehen könnte. Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tod des Privatklägers in Kauf genommen habe. Der heftig geführte Messerstich erfülle den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung klar. Die Frage, ob der Fusstritt separat zu bestrafen oder als gemeinsame Handlungseinheit mit dem Messerstich zu behandeln sei, sei nicht entscheidend. Die Privatklägerschaft