Dass es bei einer Körperverletzung geblieben sei, sei nur dem Zufall oder purem Glück zu verdanken (pag. 1804). Weiter brachte er unter Anführung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, 6B_475/2012 vom 27. November 2012, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 und 6B_798/2020 vom 16. September 2020) und Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 1060) zusammengefasst vor (pag. 1809 f.), der Beschuldigte habe klar davon ausgehen müssen, dass ein Messereinsatz gegen den Oberkörper tödliche Verletzungen nach sich ziehen könnte.