An der oberinstanzlichen Verhandlung merkte Rechtsanwalt D.________ für den Privatkläger an, die gutachterliche Ausführung des IRM, wonach aus rechtsmedizinischer Sicht die Verletzung nicht unmittelbar lebensgefährlich sei (pag. 260), täusche. Lebensgefährliche Komplikationen hätten entstehen können. Es gehe um eine konkrete, unmittelbare Lebensbedrohung des Privatklägers. Dass es bei einer Körperverletzung geblieben sei, sei nur dem Zufall oder purem Glück zu verdanken (pag.