1795). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4) für die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche aus. Die Ansicht der Vorinstanz, die Messerverletzung und der Tritt gegen den Kopf, seien zwei verschiedene Handlungen und es sei von zwei Tateinheiten auszugehen, sei vertretbar. Werde der Sachverhalt als Handlungseinheit gewürdigt, könne von direktem Vorsatz ausgegangen werden (pag. 1801 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung merkte Rechtsanwalt D.__