I.1. der Anklageschrift betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung evtl. versuchte schwere Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe nicht als Tateinheit, sondern den Stich und den Fusstritt getrennt. Anschliessend sprach sie den Beschuldigten für den Messerstich der versuchten vorsätzlichen Tötung und für den Fusstritt der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1058 ff.). 19.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Gemäss den Ausführungen von Fürsprecher Dr. B.___