Indem er dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger anschliessend mit dem Fuss gegen den Kopf trat, musste er weiter damit rechnen, diesem eine weitere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuzuführen. Er wusste aufgrund der Umstände, dass er den Privatkläger sowohl mit dem Messer als auch mit dem Fusstritt verletzt hatte. 34 III. Rechtliche Würdigung