Der Beschuldigte hingegen hat von diesem Vorfall keine namhaften Verletzungen davongetragen. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung wusste der Beschuldigte, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehens ein Zustechen mit einem Messer in die Brustgegend des Privatklägers das Potenzial hat, Letzterem eine tödliche Verletzung, eventualiter eine lebensgefährliche Verletzung, beizufügen. Indem er dem wehrlos am Boden liegenden Privatkläger anschliessend mit dem Fuss gegen den Kopf trat, musste er weiter damit rechnen, diesem eine weitere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuzuführen.