Ferner erlitt der Privatkläger mehrere Hautein- und Hautunterblutungen sowie Hautabtragungen am Kopf, am Gesicht, an beiden Händen und am linken Bein (Knie und Unterschenkel). Die Verletzungen sind bis auf die Narbe im Brustbereich physisch folgenlos abgeheilt. Der Beschuldigte hingegen hat von diesem Vorfall keine namhaften Verletzungen davongetragen.