__ (Ortschaft), dem Domizil von J.________ und I.________. Dies ohne sich weiter um den bewusstlos am Boden liegenden Privatkläger zu kümmern, obwohl der Beschuldigte vom Zustand des Privatklägers Kenntnis genommen hatte – er wusste, dass der Privatkläger «k.o.» gegangen war – und ihm eine Hilfestellung den Umständen nach zuzumuten war. Der Privatkläger erlitt durch den Messerstich eine ca. 2.4 cm lange und 0.7 cm breite, von oben rechts schräg nach unten links verlaufende sowie einseitig spitz zulaufende Hautdurchtrennung an der rechten Brustkorbvorderseite.