Im nachfolgenden dynamischen Geschehen packte der Beschuldigte den Privatkläger und fügte diesem in nicht senkrechtem Winkel eine Stichverletzung mit dem aufgeklappten Taschenmesser in den oberen Brustkorb zu. Das Taschenmesser führte er dabei unter erheblichem Krafteinsatz mit seiner dominanten rechten Hand. Der Privatkläger ging durch die Stichverletzung zu Boden, wo ihm der Beschuldigte einen Fusstritt an die rechte Schläfenseite versetzte. Der Privatkläger erlitt einen Bewusstseinsverlust.