Dennoch sind Widersprüche auszumachen. Das Aussageverhalten des Privatklägers hingegen ist in sich stimmig, widerspruchsfrei und wird durch die objektiven Beweismittel gestützt. Insbesondere das vom IRM festgehaltene Verletzungsbild sowie die Feststellungen des KTD decken sich mit seiner Darstellung. Seine Aussagen weisen eine Vielzahl von Realitätskennzeichen auf. Er hat den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Trotz seiner psychischen Betroffenheit weisen seine Aussagen keine übermässige emotionale Färbung auf. Die Darstellung des Privatklägers ist glaubhaft. Es wird darauf abgestellt.