Sein nachweisliches Lügen an der ersten Einvernahme (pag. 185) erklärte er sodann nicht nachvollziehbar bzw. gab hierfür keinen Grund an. Auch dass er sodann von sich aus wieder zur Polizei ging (pag. 192 Z. 26 ff.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So konnte er sich seine Aussagen bis zur zweiten Einvernahme, welche am 17. Oktober 2016 und damit nach erfolgter Einvernahme von Q.________ am 14. Oktober 2016 (pag. 148 ff.) – welche ihn über den Stand der Ermittlungen informieren konnte – stattfand, zurechtlegen. Dennoch sind Widersprüche auszumachen.