Seine Darstellung – unabsichtlicher Messerstich in Folge des Gerangels und Bestreitung des Fusstritts gegen den Kopf – geht mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit dem dokumentierten Verletzungsbild des Privatklägers, nicht auf. Auch gestützt auf seine Aussagen gegenüber Dritten direkt nach dem Geschehen, ist seiner Version nicht zu folgen. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht aktiv zugestochen habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte seine Tatbeteiligung als passiv, bloss abwehrend, darstellt. Sein nachweisliches Lügen an der ersten Einvernahme (pag.