Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Handlungsablauf der Auseinandersetzung als nicht glaubhaft. Diese sind in inhaltlicher Hinsicht nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenzufügen und decken sich nicht mit den Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten. Seine Darstellung – unabsichtlicher Messerstich in Folge des Gerangels und Bestreitung des Fusstritts gegen den Kopf – geht mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit dem dokumentierten Verletzungsbild des Privatklägers, nicht auf.