Im Gegenangriff des Beschuldigten ist für die Kammer ein weiteres Dreistigkeitssignal ersichtlich. Zudem beobachtet die Kammer hier erneut, dass der Beschuldigte sein Verhalten passiv darstellt und wiederum die Schuld von sich weist. Dieses Randgeschehen ist an und für sich nicht relevant für das strittige Geschehen, zeigt aber ein Nachtatverhalten der Beteiligten auf und ermöglicht überdies, Rückschlüsse auf deren Aussageverhalten zu ziehen. 18.4 Fazit Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Handlungsablauf der Auseinandersetzung als nicht glaubhaft.