32 (pag. 247 Z. 477 ff.), zeigte. Die Version des Privatklägers weicht von derjenigen des Beschuldigten ab (pag. 89 Z. 269 ff.). Er gab aber immerhin zu, dem Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt zu haben, wohingegen der Beschuldigte angab, «keine Grimassen, keine Zeichen, keine Mimik, nichts gemacht» zu haben (pag. 245 Z. 408). Im Gegenangriff des Beschuldigten ist für die Kammer ein weiteres Dreistigkeitssignal ersichtlich.