84 Z. 66 f.). Nach der Verteidigung versuche der Privatkläger, sich durch sein Verhalten im Verfahren in ein besseres Licht zu rücken. Diesem Einwand folgt die Kammer nicht. Der Privatkläger hat bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme den Diebstahl der Hanfpflanze zugegeben (pag. 54 Z. 81). Nach Ansicht der Kammer ist hierfür entgegen der Vorinstanz nicht ein gewisses Mass an Dreistigkeit erforderlich, jugendlicher Übermut reicht bereits aus. Dies rechtfertigt oder entschuldigt den Diebstahl einer Hanfpflanze aus einem Garten klarerweise nicht. Auch hat der Privatkläger eingestanden, in der Tatnacht einiges an Alkohol konsumiert zu haben (pag. 55 Z. 116-118).