31 haben soll, bevor der Beschuldigte wieder zu Hause war (pag. 210 Z. 310 f.), erachtet die Kammer mit Blick auf den Vorhalt und die Fragestellung (pag. 210 Z. 307 ff.) als Schutzbehauptung. Überdies wären bei einem Schlag auf die Nase (pag. 195 Z. 136, pag. 719 Z. 4 ff.) andere Verletzungen als lediglich eine Schwellung und Rötung über der Nasenwurzel zu erwarten. Zudem suchte der Beschuldigte die Ärztin erst auf Anraten seines Anwalts auf (pag. 241 Z. 248 ff.) und diese hielt keine weiteren Vorkehrungen für nötig.