und pag. 335 ff.). Dass die Handverletzungen durch Abwehr oder durch einen ausgeteilten Schlag entstanden sein können, wie vom IRM ausgeführt (pag. 261) und von der Verteidigung aufgegriffen (pag. 1794), vermag nach Ansicht der Kammer nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Zwar machte der Beschuldigte durch das Einlegen eines Arztzeugnisses eine Schwellung und Rötung über der Nasenwurzel geltend (pag. 272). Diese Verletzungen wurden aber erst drei Tage später, am 7. Oktober 2016, festgestellt. Ob diese von der Auseinandersetzung bzw. vom Beschuldigten geltend gemachten Faustschlag des Privatklägers stammen, ist daher nicht mehr eruierbar und erscheint höchst fraglich.