709 Z. 30 f.), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner tatnäheren Aussagen und zeigt erneut auf, dass er den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Insbesondere wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Fusstritt schlimmer darzustellen. Entgegen der Verteidigung hat der Privatkläger einen für den Beschuldigten günstigen Tatverlauf geschildert. Er belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Seine Ausführungen sind frei von Aggravation. Auch stützen die am Privatkläger festgestellten Verletzungen grösstenteils seine Version des Tatgeschehens (vgl. Gutachten IRM; pag. 256 ff., pag. 298 ff. und pag. 335 ff.).