Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, das Aussageverhalten des Privatklägers sei widersprüchlich und unglaubhaft, geht nach Ansicht der Kammer fehl. Das Eingestehen von Erinnerungslücken ist der Glaubwürdigkeit des Privatklägers nicht abträglich, eher das Gegenteil ist der Fall. Die Aussage des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. März 2021, wonach er nach 2 ½ Jahren sagen müsse, dass er es (den Vorfall) nicht mehr so präsent habe (pag. 709 Z. 30 f.), spricht für die Glaubhaftigkeit seiner tatnäheren Aussagen und zeigt erneut auf, dass er den Beschuldigten nicht unnötig belastet.