30 nahme, gab er an, er sei sich fast sicher, dass es nur eine Person gewesen sei (pag. 56 Z. 191). Die Verteidigung erachtet die vorgenannten Aussagen als widersprüchlich. Unter den vorerwähnten Umständen ist es naheliegend, dass sich der Beschuldigte während der ersten Schilderung allmählich detaillierter an den Vorfall erinnern konnte. Ab der zweiten Einvernahme wusste er sodann, wer die beschuldigte Person ist (pag. 62 Z. 1). Auf die Frage, wie er attackiert worden sei, gab der Privatkläger zu Protokoll, er wisse, dass es frontal war und nicht von hinten.