65 Z. 115 f.). Weiter belastet der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig. Auch die Aussagen zum Kerngeschehen enthalten Detailliertes und auch hier belastet der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig: «Exakt auf dieser Rampe wurde ich attackiert. Ob es eine oder mehrere Personen waren, kann ich nicht sagen. Ich hörte einfach ein Geschrei.» (hervorgehoben durch die Kammer; pag. 54 Z. 97-99). Später, aber noch in der gleichen Einver-