54 Z. 92), gestützt. Dies ist nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme am 5. Oktober 2016 um 14:25 Uhr, als sich der Privatkläger noch im Spital aufhielt, stattfand (pag. 52). Die Aussagen des Privatklägers sind gefüllt mit Nebensächlichkeiten sowie mit Details von Selbsterlebtem. Beispielsweise gab er betreffend die Hanfpflanze an, dass er diese mitgenommen habe, weil es für seinen Kollegen nicht «gäbig» gewesen sei, die Pflanzen auf dem Velo mitzunehmen (pag. 64 Z. 87 f.). Anschaulich für Selbsterlebtes zeugt insbesondere, wie der Privatkläger den Laut/Schrei des Angreifers nachmachte (pag. 65 Z. 115 f.).