56 Z. 194 f.). Die Kammer schliesst sich hier der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Privatklägers an (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1031 f.). Im Rahmen der weiteren Einvernahmen blieben die Aussagen des Privatklägers im Kerngehalt gleich (pag. 64 f. Z. 91 ff., pag. 85 Z. 117 ff., pag. 87 Z. 189 ff., pag. 710 Z. 16 ff.). Auch sprechen Erweiterungen in den Aussagen für deren Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung wird auch durch die Antwort des Privatklägers anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, welche Bilder ihm durch den Kopf gingen: «Seit gestern habe ich plötzlich wieder einige Erinnerungen.» (pag. 54 Z. 92), gestützt.