Die Löschung dieser Konversation macht ansonsten keinen Sinn. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschuldigte Q.________ und auch J.________ nach seiner Rückkehr lediglich erzählte, er habe dem Privatkläger einen «geklepft» (pag. 127 Z. 87). Der Privatkläger hat insgesamt vier Mal ausgesagt. Den Kernsachverhalt schilderte er anlässlich der tatnächsten Einvernahme am 5. Oktober 2016 (pag. 52 ff.) wie folgt: Er sei auf der Rollstuhlrampe, zuhinterst auf dem Bahnsteig, noch vor der Spitzkehre – ob von einer oder mehreren Personen könne er nicht sagen – attackiert worden (pag. 54 Z. 95 ff., pag. 57 Z. 225). Er habe ein Geschrei gehört.