171 Z. 159 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Rückkehr in der Tatnacht seiner Freundin und deren Mutter seine «Version», wie er sie ab der zweiten Einvernahme darstellte, nicht erzählt hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Hingegen erblickt die Kammer keine Anhaltspunkte, die auf Unwahrheiten oder Übertreibungen in den Aussagen von Q.________ oder J.________ hinweisen. Im Gegenteil: Q.________ führte zum Aussagezeitpunkt eine Beziehung mit dem Beschuldigten und J._____