, übereinstimmend. Diese führte überdies das Tatgeschehen betreffend und von Relevanz aus, der Beschuldigte habe ihr versichert, er habe der anderen Person nur einen «geklepft» (pag. 127 Z. 86 f.). Er habe gesagt, dass es «blöd» sei, dass er dies getan habe (pag. 130 Z. 241 f.). Bei der Polizei erwähnte der Beschuldigte am 17. Oktober 2016 diesen «Klapf» nicht (pag. 191 ff.). J.________ führte weiter aus, sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass er zurückgehen müsse. Er müsse schauen gehen, was los sei (pag. 127 Z. 96 f.), wie dies nachfolgend auch von Q.________ ausgesagt wurde (pag. 168 Z. 44 f., pag. 171 Z. 159 f.).