28 Entgegen der Aussage des Beschuldigten, es sei dunkel, mitten in der Nacht gewesen (pag. 722 Z. 4), ist aus den Akten auf einen beleuchteten Tatort zu schliessen (vgl. Fotografien; pag. 251 ff.). Im Weiteren decken sich die Äusserungen von Q.________, der Beschuldigte sei «ziemlich auf 180», «einfach extrem hässig» gewesen (pag. 168 Z. 32, pag. 169 Z. 88), als er von der Entwendung der Hanfpflanze erfahren habe mit den in den Akten vorhandenen Einschätzungen bzw. Charakterisierungen des Beschuldigten (vgl. Bericht der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern vom 1. Dezember 2021;