239 Z. 201 f., pag. 721 Z. 25). Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger das Portemonnaie aus der Hosentasche bzw. der rechten Gesässtasche (pag. 241 Z. 272, pag. 721 Z. 29 f., pag. 56 Z. 215) gezogen hat, als dieser bewusstlos („k.o.“) am Boden lag. Zudem konnte das Generalabonnement gleich in einem Fach mit Sichtfenster beim Öffnen des Portemonnaies gesehen werden (pag. 56 Z. 208 f.). Der Beschuldigte sagte selber, er habe das GA gesehen (pag. 212 Z. 386 f.). Daran ändern auch die Aussage von Q.________ nichts, wonach der Beschuldigte das Portemonnaie genommen habe und anhand dessen wisse, wer es gewesen sei (pag. 170 Z. 99 f.).