Überdies beeindruckt, dass das IRM einen Tritt gegen den Kopf für die Herbeiführung der Bewusstlosigkeit als geeignet und im Vordergrund stehend beurteilt (pag. 305). Die seitens des Privatklägers getätigten, nach Ansicht der Kammer konsistenten, Äusserungen, er habe am Boden liegend einen Fuss wahrgenommen und dann habe er einen Fusstritt bekommen (pag. 54 Z. 100, pag. 65 Z. 101 f., pag. 85 Z. 120 f., pag. 710 Z. 18 f.), stimmen demnach mit den objektiven Beweismitteln überein. Absolut unverständlich erscheint zudem, dass im Unklaren, warum eine Person bewusstlos am Boden liegt, ihr das Portemonnaie aus der Gesässtasche entnommen und der Ort einfach verlassen wird.