Nach erfolgter Durchführung dieser morphometrischen Untersuchung schloss das IRM, mangels einer morphometrischen Übereinstimmung zwischen dem Bodenprofil und der geformten Verletzung an der rechten Schläfe des Privatklägers, ein Sturzgeschehen aus (pag. 336). Schliesslich überzeugen die weiteren Ausführungen des IRM, wonach die privatklägerischen Verletzungen auf der rechten sowie der linken Kopfseite mit der Annahme eines Fusstritts auf die rechte Kopfseite einer am Boden liegenden Person aufgehen. Überdies beeindruckt, dass das IRM einen Tritt gegen den Kopf für die Herbeiführung der Bewusstlosigkeit als geeignet und im Vordergrund stehend beurteilt (pag.