Vielmehr ist darauf abzustellen, dass dieses Verletzungsbild, wie das IRM festhielt, ebenfalls mit einer körperlichen Auseinandersetzung vereinbar ist. Gemäss dem IRM imponierte zudem die Verletzung direkt oberhalb der rechten Schläfe des Privatklägers geformt, weshalb es vorsorglich die Daten für eine separate morphometrische Begutachtung erhob und die Erstellung eines solchen Gutachtens anbot (pag. 261). Nach erfolgter Durchführung dieser morphometrischen Untersuchung schloss das IRM, mangels einer morphometrischen Übereinstimmung zwischen dem Bodenprofil und der geformten Verletzung an der rechten Schläfe des Privatklägers, ein Sturzgeschehen aus (pag.