208 Z. 215 f., pag. 209 Z. 266 f.), bereits bevor er diesen stellte, aufklappte, das Messer aber, obwohl er Rechtshänder ist, in der linken Hand gehalten hat, damit er sich mit der rechten Hand gegebenenfalls verteidigen kann (pag. 209 Z. 266). Dass der Messerstich nicht in einem senkrechten Winkel ausgeübt worden ist (pag. 344), steht überdies im Einklang mit den Positionsangaben des Beschuldigten und des Privatklägers bei ihrem Aufeinandertreffen (pag. 65 Z. 120 f., pag. 196 Z. 183 ff.). Hier imponiert insbesondere die Angabe des Beschuldigten, der Privatkläger sei unter ihm gelaufen (pag. 196 Z. 184).