Die Erklärung, der Privatkläger könne im Rollen auf das Messer gefallen sein, ist noch weniger schlüssig. Die kraftvolle Ausübung deutet im Weiteren daraufhin, dass der Beschuldigte, als Rechtshänder, das Messer mit der rechten Hand gehalten und geführt haben muss. Auch vor dem Hintergrund der in der Tatnacht herrschenden Umständen erachtet es die Kammer als weltfremd, dass der Beschuldigte das Messer mit der linken Hand geführt haben will. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass er das Messer, um den Privatkläger zu konfrontieren (pag. 198 Z. 264, pag. 208 Z. 215 f., pag.