Die tatsächliche Länge der Klinge kann offengelassen werden. Es ist auf die Feststellungen im Gutachten des IRM abzustellen, laut welchen die Hautdurchtrennung auf (scharfe) Gewalteinwirkung zurückzuführen ist. Wie das Erscheinungsbild der Verletzung – schräg von oben rechts nach unten links verlaufend, ca. 2.4 cm lang, bis ca. 0.7 cm klaffend, in die Brusthöhle reichend, glattrandig und einseitig spitzzulaufend – mit dem seitens des Beschuldigten vorgebrachten, unbewussten Treffen des Messers während einer Schlägerei einhergehen soll, leuchtet nicht ein. Die Erklärung, der Privatkläger könne im Rollen auf das Messer gefallen sein, ist noch weniger schlüssig.