722 Z. 16) – am nächsten Morgen aus Instinkt entsorgt zu haben. Sowie sagte er, das Sackmesser sei «etwas grösser, weil sehr viel dran war, wie z.B. Korkenzieher oder so» und «Standardgrösse» gewesen sei (pag. 194 Z. 112-114). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Aussagen von einem Victorin- ox-Taschenmesser der mittleren Kategorie aus und legte dar, dass dessen grosse Klinge zwischen 58 mm und 70 mm, mehrheitlich 68 mm, bemesse (vgl. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060). Diesen Rückschlüssen schliesst sich die Kammer nicht an. Die tatsächliche Länge der Klinge kann offengelassen werden.