die Nichtüberlagerbarkeit der Schnitte ist auf eine Bewegung von Seiten des Privatklägers zurückzuführen. Zudem impliziert die Beschädigungsart – Kombination zwischen Schnitt und Riss – eine gewisse Kraftausübung. Eine bestimmte Tatwaffe konnte durch den KTD nicht eruiert werden. Allerdings sei es am Wahrscheinlichsten, dass ein Sackmesser eingesetzt worden sei (pag. 345). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, die Tatwaffe – ein «normales Sackmesser», ein «ganz normales Schweizer Sackmesser» bzw. «Sackmesserli« (pag. 194 Z. 97 f., pag. 238 Z. 161, pag. 722 Z. 16) – am nächsten Morgen aus Instinkt entsorgt zu haben.