26 namik beim Tatablauf hin sowie auf die Stichausführung in einem nicht senkrechten Winkel (pag. 344). Es erscheint äusserst fraglich, wie die festgestellten Beschädigungen an den Kleidern des Privatklägers, mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der ähnliche Winkel lässt sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger packte und in dessen rechte obere Brustgegend stach; die Nichtüberlagerbarkeit der Schnitte ist auf eine Bewegung von Seiten des Privatklägers zurückzuführen.