Das «Irgendwie getroffen» bzw. ein unabsichtliches Zustechen in einem Gerangel passt weder zum Rapport des KTD vom 20. Januar 2017 (pag. 343 ff.) noch ist es mit dem Verletzungsbild der vom IRM im Gutachten vom 10. November 2016 (pag. 256 ff.) festgestellten Hautdurchtrennung an der Brustkorbvorderseite des Privatklägers zu vereinbaren. Gemäss dem KTD seien die Beschädigungen an den Kleidungsstücken eine Kombination zwischen Schnitt und Riss und die scharfen Kanten des Schnittes sprächen für die Verwendung eines scharfen Werkzeuges. Die Schnitte auf den drei Kleiderschichten – Jacke, Trainerjacke und T-Shirt – seien nicht überlagerbar, aber der Winkel sei ähnlich.