«Ich habe mit meiner linken Hand abwehrend reagiert, ich habe ihn dann wohl mit dem Messer getroffen.» (pag. 239 Z. 183 f.). «Zwei Sekunden später ist er Knockout gegangen. Ich glaube, dass ich ihn mit meinem rechten Ellbogen unter seinem Kinn getroffen habe. Das[s] er deswegen Knockout gegangen ist.» (pag. 239 Z. 186 ff.). Die Variante des Beschuldigten – unabsichtlicher Messerstich in Folge des Gerangels sowie die Bestreitung des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers – geht mit dem gesamten Verletzungsbild des Privatklägers nicht auf: Das «Irgendwie getroffen» bzw. ein unabsichtliches Zustechen in einem Gerangel passt weder zum Rapport des KTD vom 20. Januar 2017 (pag.